Regress des Versicherungsnehmers
Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18.06.2010 - 20 S 7/10
Schlagworte:
Regress des Versicherungsnehmers durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nach unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
Aus dem Text:
Die Klägerin war die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten, als dieser am 15.4.2008 in Düsseldorf mit seinem Pkw Ford Escort einen Verkehrsunfall verursachte. Der Beklagte entfernte sich vom Unfallort, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, konnte jedoch bereits rund eine Stunde später als Unfallverursacher identifiziert und ausfindig gemacht werden. Die Klägerin regulierte den Schaden des Unfallgegners und nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage in Regress. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.308,93 € nebst Zinsen gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt der Beklagten seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Ausgleich des von ihr regulierten Schadens aus § 426 II 1 BGB zu.
Die Klägerin (gemäß § 115 VVG) und der Beklagte (gemäß § 7 I StVG) hafteten dem durch den Unfall geschädigten Dritten als Gesamtschuldner. Die Klägerin hat den mit 1.308,93 € der Höhe nach unstreitigen Schaden reguliert. Sie kann im Innenverhältnis zum Beklagten gemäß § 426 II 1 BGB vollen Regress verlangen, da sie insoweit gemäß § 28 II, III VVG leistungsfrei ist.
Unstreitig hat der Beklagte die ihm durch Nr. E.1.3. AKB 2008 aufgegebene Pflicht im Schadensfall verletzt, den Unfallort nicht zu verlassen. Hierin ist eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 28 II VVG zu sehen.
Der Beklagte handelte dabei vorsätzlich, denn das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, stellt auch bei eindeutiger Haftungslage eine "elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer und Kraftfahrer bekannte Pflicht" dar (BGH, Urteil vom 1.12.1999, Az: VI ZR 71/99, zitiert nach JURIS). ……
Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2010/20_S_7_10urteil20100618.html
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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt