Anordnung von Blutentnahmen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss vom 16.06.2010 - (1) 53 Ss 68/10 (34/10)

 

 

Schlagworte:

 

Richtervorbehalt bei der Anordnung von Blutentnahmen; § 81 a StPO; Beweiserhebungsverbot; Beweisverwertungsverbot; nächtlicher richterlicher Eildienst

 

Aus dem Text:

Die (Sprung-) Revision des Angeklagten ist nach §§ 333, 335 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO).

In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. Die ausschließlich auf eine Missachtung des Richtervorbehalts und damit auf ein Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbot gestützte Verfahrensrüge begründet die Revision nicht.

Es ist bereits fraglich, ob der Polizeibeamte nicht zu Recht seine Anordnungskompetenz für die Entnahme einer Blutprobe wegen Gefahr im Verzug angenommen hat. ……

Volltext:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/16z5/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE215002010%3Ajuris-r00&documentnumber=7&numberofresults=6681&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

 

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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt