Hälftige Haftungsquote bei Unaufklärbarkeit
Hälftige Haftungsquote bei Unaufklärbarkeit eines Rotlichverstosses zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer
Kann nicht geklärt werden, bei welcher Ampelschaltung der Linksabbieger abgebogen ist und bei welcher Ampelschaltung der Geradeausfahrer die Haltelinie überquerte, haften beide aus Betriebsgefahr je zur Hälfte. (Aus den Gründen: ...Nach den Angaben des Sachverständigen arbeitete zum Zeitpunkt des Unfalls die Lichtzeichenanlage störungsfrei. Nach seinen gut nachvollziehbaren Erklärungen wäre bei dem von der einen Partei jeweils behaupteten Sachverhalt die andere Partei bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Eine andere Ampelschaltung sei aufgrund der Regelung der Induktionsschleifen und der Programme dieser Ampelanlage ausgeschlossen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind die Aussagen jeweils mit einer für die betreffende Partei günstigen Ampelschaltung vereinbar und nicht widersprüchlich. Deshalb ist es streitentscheidend, welche Aussage zutrifft. Es steht Aussage gegen Aussage. Sonstige Umstände, aus denen man etwas ableiten könnte, sind nicht erkennbar...).
Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin,
Nuthetal, Großbeeren, Ludwigsfelde, Rangsdorf, Blankenfelde, Mahlow, Michendorf, Schönefeld, Wildau, Königs Wusterhausen, Zeuthen.
(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt