Keine Pflicht für nicht gleichwertige Werkstatt

Keine Verpflichtung des Geschädigten zur Inanspruchnahme einer we-
gen Einschränkungen nicht gleichwertigen Werkstatt
Bestehen bei der Reparatur Einschränkungen wie das Nichtvorhanden-
sein einer Richtbank, ist die Werkstatt nicht gleichwertig, so dass
sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht
nicht auf diese Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. (Aus den
Gründen: ...Entscheidende Einschränkungen für die Gleichwertigkeit
ergeben sich aus folgenden Umständen. Es werde eher selten im Compu-
ter nachgeschaut, ob es Richtlinien der Hersteller für die Reparatu-
ren gebe. Hier verlasse er sich auf seine Fachkenntnisse. Des Weite-
ren war die Firma der Klägerin ausdrücklich als Fachbetrieb für Ka-
rosserie- und Lackierarbeiten vorgestellt worden. Sämtliche Lackier-
arbeiten müssen vergeben werden. Die geweckte Erwartung beim Geschä-
digten, die Reparaturarbeiten würden in einer Hand durchgeführt,
werden enttäuscht. Gerade bei Unfallschäden wird es nicht selten
vorkommen, dass Unfallautos auf der Richtbank überprüft werden müs-
sen. Auch dies müsste in einer anderen Werkstatt gemacht werden...).

Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV
NZV,2010 251 (LS)

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Nuthetal, Großbeeren, Ludwigsfelde, Rangsdorf, Blankenfelde, Mahlow, Michendorf, Schönefeld, Wildau, Königs Wusterhausen, Zeuthen.

(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt