Keine fiktive Abrechnung der Stunden

Keine fiktive Abrechnung der Stundenverrechnungssätze einer marken-
gebundenen Fachwerkstatt bei älteren Fahrzeugen
Ist ein Fahrzeug älter als drei Jahre, ist es einem Geschädigten
zumutbar sein Fahrzeug in einer fachlich gleichwertigen und günsti-
geren, nicht markengebundenen Fachwerkstatt in Stand setzen zu las-
sen. Aus diesem Grund kann er auch bei fiktiver Abrechnung nicht auf
die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt
zurückgreifen. (Aus den Gründen: ...Im vorliegenden Fall ist das
geschädigte Fahrzeug älter als drei Jahre. Der Kläger hätte daher
nach der neuesten Rspr. des BGH darlegen und beweisen müssen, dass
er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerk-
statt hat warten und reparieren lassen. Ein Vortrag hierzu fehlt
seitens der Klagepartei gänzlich, so dass eine Unzumutbarkeit nicht
in Betracht kommt. Ein Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten in
einer markengebundenen Fachwerkstätte besteht daher nicht. Auf die
Berufung der Beklagten war das amstgerichtliche Urteil deshalb auf-
zuheben und die Klage abzuweisen...).

Fundstellen
ADAJUR-ARCHIV

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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt