Haftungsteilung bei Kollision bei Grünlicht

Haftungsteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in Kreuzung mit
stockendem Verkehr einfahrenden Kraftfahrers mit Querverkehr
Fährt ein Kraftfahrer bei Grünlicht unter Verstoss gegen § 11 StVO
in eine Kreuzung mit stockendem Verkehr und kommt es daraufhin zu
einem Zusammenstoss mit einem querenden Fahrzeug, so ist eine Haf-
tungsteilung angemessen. (Aus den Gründen: ...Der Beklagte beab-
sichtigte, mit einer Geschwindigkeit von circa 50 bis 53 km/h in
die Kreuzung einzufahren. Im Hinblick auf die unübersichtliche Ver-
kehrslage in der Kreuzung war es geboten, dass der Bekl. mit ver-
minderter Geschwindigkeit vorsichtig in den Kreuzungsbereich ein-
fuhr. Der Zeuge hätte sich mit grösserer Vorsicht in die zwei Gera-
deausspuren der K-Strasse hineintasten müssen. Überdies ist der
Zeuge entgegen § 11 I StVO in den Kreuzungsbereich eingefahren, ob-
wohl der Verkehr gestockt hat. Die Abwägung führt vorliegend zu dem
Ergebnis, dass beide Parteien für die Hälfte des entstandenen Scha-
dens aufzukommen haben...).

Fundstellen
SP,2010 8

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Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin,
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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt