Kein Recht auf Einsicht in sog. Lebensakte.

Recht des Verteidigers auf Einsicht in die Bedienungsanleitung von Messgeräten - Kein Recht auf Einsicht in sog. Lebensakte

Zu den Unterlagen des Bussgeldverfahrens gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörden, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Das gilt für die Bedienungsanleitung, nicht jedoch für Lebensakten von technischen Messgeräten. (Aus den Gründen: ...Um zu gewährleisten, dass der Verteidiger die Bedienung und Aufstellung des konkret eingesetzten Messgerätes
nachvollziehen und überprüfen kann, ist ihm auch Einsicht in die Bedienungsanleitung zu gewähren. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein solches Akteneinsichtsrecht sprechen. Akteneinsicht ist in den Diensträumen zu gewähren, da eine Versendung der Originalunterlagen oder eine aufwändige Fertigung von Kopien nicht in Betracht kommt. Es besteht indes kein Akteinsichtsrecht in die sog. Lebensakte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche nicht geführt wird...).

Fundstelle:

ADAJUR-ARCHIV

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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt