Beweisverwertungsverbot bei Bildaufnahmen
Beweisverwertungsverbot bei Bildaufnahmen mit dem System VKS 3.01
Bildaufnahmen, die aufgrund einer Videomessung mit dem System VKS 3.01 erstellt wurden, unterliegen dann einem Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund des lebhaften Verkehrs die Tatkamera und die Identkamera dauerhaft laufen und sich nicht mehr ausschalten. Denn in einem solchen Fall ist aufgrund dieser Daueraufzeichnung ein konkreter Anfangsverdacht nicht mehr feststellbar mit der Folge, dass § 100 h I S.1 StPO als Ermächtigungsgrundlage nicht heranziehbar ist, sodass derartige Aufzeichnungen einem Beweiserhebungsverbot unterliegen. (Aus den Gründen: ...Dass heisst, jeder nachweisbare Verstoss, ob von der Selektionskamera bemerkt oder nicht, kannzur Anzeige gebracht werden. Dies wird besonders dadurch bestätigt, dass auch häufig das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes oder die Nutzung eines Mobiltelefons in Verbindung mit Abstands oder Geschwindigkeitsverstössen zur Anzeige kommt, was von der Selektionskamera überhaupt nicht erkannt werden kann...).
Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin,
Nuthetal, Großbeeren, Ludwigsfelde, Rangsdorf, Blankenfelde, Mahlow, Michendorf, Schönefeld, Wildau, Königs Wusterhausen, Zeuthen.
(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt