Werkvertragsrecht

Wollen Sie Ihr Auto in einer Werkstatt reparieren lassen, so schließen Sie in aller Regel einen Werkvertrag ab. Der Werkvertrag ist in § 631 BGB geregelt. Hierbei wird der Unternehmer (die Autowerkstatt) zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, der Besteller muss die Vergütung zahlen.
Auch hier können sich wieder einige rechtliche Probleme ergeben. Der Umfang des Reparaturauftrages sollte genau bestimmt sein, damit nicht mehr gemacht wird, als ursprünglich vereinbart. Der vereinbarte Umfang lässt sich im Streitfall nur beweisen, sofern Ihnen eine Kopie des erteilten Auftrages vorliegt. Mündliche Aufträge und Zeugen haben hierbei einen recht geringen Beweiswert.
Ein weiteres Problem könnte die mangelhafte Ausführung des Auftrages sein. Auch hier ist die präzise Auftragserteilung wichtig, um die eventuelle Mangelhaftigkeit festzustellen. Sind Sie Stammkunde in einer Werkstatt, kann man auf einen schriftlichen Auftrag auch sicher mal verzichten, da es ein Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und der Werkstatt gibt. Bei einem Erstauftrag empfehle ich immer eine schriftliche Bestätigung.
Steht die Schlechtleistung einmal fest, gibt es verschiedene Rechtsfolgen. Zunächst sollte die Nacherfüllung verlangt werden. Klappt diese nicht oder wird diese verweigert, so kann nach angemessener Fristsetzung auch eine andere Werkstatt beauftrag werden.
Weiterhin sind auch Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz mögliche Rechtsfolgen.
Auch bei diesen Fragen hilft Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht gern.

Ich freue mich auf Mandanten aus:

Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin,
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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt