Leasingrecht

Leasing ist im zivilrechtlichen Sinn ein Nutzungsüberlassungsvertrag oder ein atypischer Mietvertrag. Umgangssprachlich bezeichnet das Leasing eine Finanzierungsalternative, bei der das Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft und finanziert wird und dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts überlassen wird. Vom Mietvertrag unterscheidet sich Leasing durch die Tatsache, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer umgewälzt wird.
Gibt es also im Bereich Gewährleistung des Leasinggegenstandes Schwierigkeiten, so muß diese in der Regel der Leasingnehmer lösen.
Weitere Probleme treten oft am Ende des Leasingvertrages und der Rücknahme des Fahrzeugs durch den Kfz-Händler auf. Hier wird oft darüber gestritten, wie weit das Fahrzeug „verschlissen“ sein darf. Die Laufleistung stellt hierbei oft kein Problem dar, da diese vertraglich vereinbart ist. Fraglich ist, wie mit winzigen Beulen oder Kratzern am Fahrzeug umgegangen wird. Die Leasingverträge sind knapp kalkuliert, damit die Leasingraten niedrig sind. Dann wird schon mal versucht, bei der Rückgabe des Fahrzeugs „zu genau“ zu sein. Auch bei diesen Fragen hilft Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht gern.

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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt