Vollrausch

Der Vollrausch ist in § 323a StGB geregelt. Nach § 323a wird derjenige bestraft, der zu betrunken war (und dadurch entschuldigt ist), um nach anderen §§ des StGB bestraft zu werden. Je nach schwere der anderen Straftat beginnt der Vollrauch ca. ab einer BAK von ca. 2,0 Promille. Hierdurch soll erreicht werden, dass derjenige der zu Betrunken gewesen ist, um noch etwas mitzubekommen (und dadurch strafrechtlich entschuldigt ist), dennoch betraft werden kann.
Auch in diesen Fällen hilft Ihnen ein Anwalt für Verkehrsrecht gern.

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(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt