Körperverletzung

Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen kommt es immer wieder auch zu fahrlässigen Körperverletzungen oder leider auch zu fahrlässigen Tötungen.
Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. Hiernach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe betraft, wer durch Fahrlässigkeit die Verletzung einer anderen Person verursacht.
Wird bei einem Verkehrsunfall jemand verletzt, so kommt es oft zu Ermittlungen wegen fahrlässiger Körperverletzung. Spätestens mit der ersten Post von der Polizei sollte ein Anwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Sollte das Verfahren eingestellt werden, so folgt diesem häufig ein Bußgeldverfahren.
Bei der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB ist das Strafmaß natürlich deutliche höher. Um so wichtiger ist es, sich mit einem Anwalt für Verkehrsrecht zu beraten.
Das Verkehrszentralregister in Flensburg bewertet die Verurteilung zusätzlich mit 5 Punkten.

Ich freue mich auf Mandanten aus:

Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf, Potsdam, Berlin,
Nuthetal, Großbeeren, Ludwigsfelde, Rangsdorf, Blankenfelde, Mahlow, Michendorf, Schönefeld, Wildau, Königs Wusterhausen, Zeuthen.

(2012) Fachanwalt Verkehrsrecht Christall / Verkehrsrecht, Bußgeld, Unfallregulierung / Rechtsanwalt / Anwalt