Ein Bußgeldverfahren unterteilt sich in folgende Abschnitte:
1. Ermittlungsverfahren.
Sobald Polizei oder Bußgeldbehörde den Verdacht haben, dass eine Ordnungswidrigkeit ("OWi") vorliegt, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
2. Anhörung des Betroffenen.
Im Bußgeldverfahren erfolgt die Anhörung des Betroffenen (des verdächtigten "Täters") in der Regel schriftlich. Es ist sehr ratsam sich hier noch nicht zu äußern und den Anhörungsbogen nur mit den zwingend erforderlichen Angaben zur Person zurückzusenden. Wollen Sie keinen Fehler machen, so lassen Sie sich bereits in diesem Stadium des Verfahrens von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten.
3. Erlass des Bußgeldbescheids.
Sobald der Bußgeldbescheid erlassen und zugestellt worden ist, hat der Betroffene maximal 14 Kalendertage Zeit, sich zu überlegen, ob er Einspruch einlegen will. Ist die Frist versäumt, ist es ganz schwer wieder in das Verfahren zu kommen. Umzug oder Urlaub sind keine tauglichen Erklärungen.
4. Einspruch seitens des Betroffenen oder des Anwaltes.
Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid legt man ein, indem man schreibt: "Hiermit lege ich gegen den Bußgeldbescheid vom ..., Aktenzeichen ..., Einspruch ein."
5. Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft.
Die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft ist eine Formalie. In aller Regel möchte die Staatsanwaltschaft im weiteren Verfahrensverlauf auch gar nicht mehr unmittelbar beteiligt sein.
6. Weiterleitung an das zuständige Amtsgericht.
Die Staatsanwaltschaft leitet die Akten sodann der Strafabteilung des zuständigen Amtsgerichts zu.
7. Hauptverhandlung oder Einstellung des Verfahrens.
Das Amtsgericht lädt den Betroffenen zur Hauptverhandlung - der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht - oder schlägt vor, das Verfahren mit Zustimmung des Betroffenen gem. § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluss einzustellen, wenn es der Meinung ist, die Sache "verdiene" keine weitere Verfolgung.
8. Urteil des Amtsgerichts oder Einstellung des Verfahrens.
Das Urteil kann entweder zu einer Verurteilung, zur Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch führen. Die Einstellung des Verfahrens kann oft erreicht werden, sofern Zweifel and er Rechtmäßigkeit des Verfahrens gefunden werden. Ein Freispruch ist selten, da dann die Staatskasse die Kosten des Verfahrens trägt.
9. Rechtsbeschwerde.
Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von mehr als EUR 250,00 (und in einigen anderen Fällen wie z.B. Verhängung eines Fahrverbotes) kann man gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht einlegen.
10. Beschluss des Oberlandesgerichts.
Das Oberlandesgericht entscheidet über die Rechtsbeschwerde im "schriftlichen Verfahren" durch Beschluss. Bis zu welchem dieser einzelnen Abschnitte das Verfahren geführt wird, ist davon abhängig, was der Betroffene oder die zuständigen Behörden tun. Sofern ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht eingelegt wird, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig; das Verfahren ist damit beendet. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene den Einspruch - spätestens in der mündlichen Verhandlung - zurücknimmt.



